Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Abfindung im Arbeitsrecht

Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Entgegen der landläufigen Ansicht gibt es nur wenige durchsetzbare Ansprüche auf Abfindung, nämlich
- nach einem gerichtlich geschlossenen Vergleich
- im Kündigungsschutzprozess bei erfolgreichem Auflösungsantrag
- in Betrieben mit Betriebsrat bei einer Betriebsänderung 
      - aus Sozialplan
      - als Nachteilsausgleich,  wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung
        nicht mit dem Betriebsrat beraten hat
      - als Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber von einem Interessen-
        ausgleich abweicht.
Unabhängig davon kann jeder Arbeitgeber jederzeit eine Abfindung anbieten, diese Möglichkeit ist bei betriebsbedingten Kündigungen ausdrücklich vorgesehen, § 1 a KSchG.
Wird eine Abfindung gezahlt, ist sie voll zu versteuern, frühere Privilegierungen sind entfallen.
In vielen Fällen hat eine Abfindungsvereinbarung sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen (Ruhen des Arbeitslosengeldanspruch, Sperrzeit). Inzwischen hat das BSG entschieden, daß bei Abfindungen nach § 1a KSchG, die ein halbes Monatsbrutto pro Beschäftigungsjahr betragen, eine gesonderte Prüfung des wichtigen Grundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt und keine Sperrzeit eintritt.
Bärbel Recknagel und Heinrich Kemper