Diese können als behinderungs- oder fähigkeitsgerechte Arbeitsplätze auszustatten sein. Arbeitnehmer, die zwar längere Zeit arbeitsunfähig waren, ohne behindert zu sein, haben nach § 84 SGB IX gleichfalls einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, wenn dies für die berufliche Wiedereingliederung im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erforderlich ist.
Bärbel Recknagel