Cornelius-Winkler
Hube Kemper

behinderungsgerechte Arbeitsplätze

Rechtsanwältin Recknagel

Nach § 81 SGB IX kann der (schwer-) behinderte Arbeitnehmer verlangen, daß sein Arbeitsplatz mit notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet wird, die behinderungsbedingte Einschränkungen überwinden oder vermindern. Hierzu hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einzuschalten. Letzteres hat pflichtgemäß zu prüfen, ob ggf. Unterstützungsleistungen an den Arbeitgeber erbracht werden.
Ist der behinderte Mensch nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen, hat er ggf. sogar einen Anspruch auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn dieser frei ist und der Behinderte persönlich für die Ausübung der Tätigkeit geeignet ist.
Diese Arbeitsplätze werden auch als fähigkeitsgerechte Arbeitsplätze bezeichnet, da grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet ist, (schwer-)behinderten Menschen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, auf welchen sie ihre Fähigkeiten bestmöglich entwickeln können.
Bärbel Recknagel