Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Arbeitsentgelt

RechtsanwÀltin Recknagel

Die vom Arbeitgeber zu erbringende Gegenleistung fĂŒr die Arbeitsleistung als solche ist notwendiger Bestandteil des Arbeitsvertrages. Diese ist unwiderruflich und stets in vertraglich vereinbarter Höhe zu zahlen. Einseitige AbzĂŒge durch den Arbeitgeber, z.B. fĂŒr Minderleistungen sind nicht möglich, der Arbeitnehmer schuldet in der Regel nur die Erbringung der Leistung, nicht einen bestimmten Arbeitserfolg (Ausnahme: echter Leistungslohn, Akkord).
Dieses Arbeitsentgelt wird auch bezeichnet als Gehalt (bei Angestellten), Lohn (bei Arbeitern), VergĂŒtung. Zu diesem Arbeitsentgelt gehören auch Zulagen und ZuschlĂ€ge, die verbindlich in Tarif- und ArbeitsvertrĂ€gen geregelt sind, und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt de Zahlung an. So ist das 13. Monatsgehalt echtes Arbeitsentgelt, das in jedem Monat zeitanteilig verdient wird, aber erst zum Jahresende ausgezahlt wird.
Davon zu trennen sind die sog. Gratifikationen, d.h. Leistungen des Arbeitgebers aus anderen GrĂŒnden, beispielsweise zur Honorierung der Betriebstreue, PrĂ€mien fĂŒr eine besonders schnelle Auftragsbearbeitung, AnwesenheitsprĂ€mien zur Senkung des Krankenstandes oder auch die NichtraucherprĂ€mie, die einen Anreiz bieten soll, das Rauchen aufzugeben. Sie werden im Arbeitsvertrag vereinbart oder einseitig durch den Arbeitgeber zugesagt (Gesamtzusage) oder ohne weitere ErklĂ€rung einfach gezahlt. Leistet der Arbeitgeber mehrfach, kann eine betriebliche Übung entstehen.
Derartige VergĂŒtungsbestandteile, wie z.B. das Weihnachtsgeld, können im Arbeitsvertrag mit Bedingungen versehen sein oder sogar widerruflich ausgestaltet sein. Der Arbeitgeber, der z.B. solche Sonderzahlungen von seiner wirtschaftlichen Situation abhĂ€ngig machen will, kann sich vorbehalten, die Leistung zu widerrufen. Solche Vereinbarungen in FormulararbeitsvertrĂ€gen unterliegen der gerichtlichen AGB-Kontrolle und mĂŒssen klar und eindeutig formuliert sein.
BĂ€rbel Recknagel