Cornelius-Winkler
Hube Kemper

AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht

RechtsanwÀltin Recknagel

FormulararbeitsvertrĂ€ge sind der Vertragskontrolle nach den Regelungen ĂŒber Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen (AGBs) unterworfen, wenn sie nicht ausnahmsweise vom Arbeitnehmer vorgeschlagen werden.
Benutzt der Arbeitgeber ein Vertragsformular, handelt es sich um AGBs, und zwar unabhĂ€ngig davon, ob es sich um ein selbstgemachtes Formular handelt oder um ein Musterformular von dritter Seite. Dabei wird in einem ersten Schritt geprĂŒft, ob gegen ein Klauselverbot aus den §§ 308 oder 309 BGB verstoßen wird. So sind z.B. Widerrufsvorbehalte bei freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers an § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Diese sind verboten, wenn es sich bei den Zahlungen um echtes Arbeitsentgelt handelt, beispielsweise eine „Leistungszulage“, fĂŒr die keine besonderen Bedingungen formuliert sind.
Bei der PrĂŒfung sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu beachten. Daher greifen die Klauselverbote nicht zwingend. So ist eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit beispielsweise grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig, obwohl in § 309 Ziffer 6 BGB ein Klauselverbot enthalten ist. Aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechtes, weil der Arbeitgeber die Ableistung der Arbeit nicht vollstrecken kann, darf eine solche Regelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Da aber in einem dritten Schritt geprĂŒft wird, ob die beiderseitigen Interessen angemessen berĂŒcksichtigt wurden, kann eine Vertragsstrafenregelung wegen ihrer Höhe nach § 307 BGB unwirksam sein.
Bei der AGB-Kontrolle ist kein Raum fĂŒr eine Vertragsanpassung, die Klausel ist unwirksam und wird auch nicht insoweit aufrechterhalten, als sie zulĂ€ssig wĂ€re.
Da der Arbeitnehmer als Verbraucher angesehen wird, kann auch ein nur einmal verwendetes Formular AGBs sein, hier sind die besonderen UmstĂ€nde des Vertragsschlusses zu berĂŒcksichtigen. 
siehe auch: Arbeitsvertrag
BĂ€rbel Recknagel