Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Betriebsübergang

Rechtsanwalt Kemper

Sie wollen einen Betrieb verkaufen? Oder einzelne Anlagen, die einem besonderen Betriebszweck dienen, erwerben? Ihr Arbeitgeber will sich aufs Altenteil zurückziehen und sucht einen Nachfolger?
Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Betrieben oder Betriebsteilen, mitunter sogar von einzelnen Maschinen führt zu einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB und damit zum Übergang von Arbeitsverhältnissen. Selbst die reine Nutzung von fremden Betriebsanlagen zur Durchführung von Aufträgen kann einen Betriebsübergang herbeiführen.
Hiermit sind auf Veräusserer- und Erwerberseite zahlreiche Pflichten zu berücksichtigen, vor allem die zur rechtzeitigen Information des Betriebsrates und insbesondere zur umfassenden Unterrichtung der Arbeitnehmer. Verstöße in diesem Bereich können Abfindungs- und Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Ausserdem wird die Frist, innerhalb derer die Arbeitnehmer einem Ãœbergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen können, nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt. 
Je nach betrieblicher Situation, bei bestehender oder durch Verbandsaustritt schon gelockerter Tarifbindung oder durch vorhandene Betriebsvereinbarungen, können hier für den Erwerber mehr oder weniger gravierende Folgeprobleme entstehen. Erst recht, wenn dieser bereits über eine eigene Betriebsorganisation und Belegschaft verfügt. Differenzierungen werden leicht als Unrecht empfunden, unterschiedliche Unternehmenskulturen erschweren das Zusammenwachsen und die wenig transparenten gesetzlichen Regelungen machen den Unternehmenskauf zum Abenteuer. Macht der Zusammenschluß Personalabbau erforderlich, greift Unsicherheit und gegenseitiges Misstrauen um sich. In dieser Situation schafft eine anwaltliche Begleitung Rechtssicherheit und kann Transparenz und damit Vertrauen schaffen.
Erst recht, wenn es sich um Unternehmensumwandlungen handelt, die dem Umwandlungsgesetz unterfallen, ist eine eindeutige Klärung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen und der Herangehensweise erforderlich. In diesem Bereich arbeitet die Kanzlei Kemper & Kollegen mit Spezialisten aus dem Bereich Psychologie und Kommunikation zusammen, so daß wir Sie umfassend beraten können.
Heinrich Kemper