Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Arbeitszeit

Rechtsanwalt Kemper

Die Dauer der Arbeitszeit ergibt sich aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Das Arbeitszeitgesetz regelt nur die zulässigen Höchstarbeitszeiten von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag sowie erforderliche Pausen, Ruhezeiten und die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen.
Besonderheiten hinsichtlich der Vergütung der Arbeitszeit ergeben sich bei Überstunden/Mehrarbeit, die grundsätzlich mit dem üblichen Stundensatz zu vergüten sind, aber bei entsprechender Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag auch durch Freizeit abgegolten werden können. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, aber die Vergütung kann von der üblichen abweichen, sofern nicht Arbeitseinsätze erfolgen. Näheres regelt ggf. ein Tarifvertrag, sonst ist eine Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich. Bei der Rufbereitschaft sind die tatsächlichen Einsätze einschließlich der Wegezeiten zu vergüten, für die Bereitschaft ohne Einsatz kann eine Pauschale vereinbart werden.
Die Verteilung der Arbeitszeit ist Arbeitgeberentscheidung („betriebsübliche Arbeitszeit“), sofern nicht im Einzelfall feste Zeiten im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Ausnahme sind hier Teilzeitwünsche der Arbeitnehmer, bei denen eine bestimmte Verteilung gewünscht wird. Existiert ein Betriebsrat, hat dieser bei der Verteilung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht.
Heinrich Kemper