Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Abmahnung im Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Kemper

Das Gesetz kennt die Kündigung als einseitiges Mittel zur Beendigung von Verträgen. Da das Arbeitsverhältnis regelmäßig Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer ist, fordert die Rechtsprechung vor verhaltensbedingten Kündigungen einen Zwischenschritt, die Abmahnung als Kündigungsdrohung mit Rüge- und Warnfunktion. Damit deren Empfänger sein Verhalten ändern kann, bedarf es der Benennung eines konkreten Fehlverhaltens. Abmahnungen haben keine unmittelbare rechtliche Auswirkung. Dennoch ist es möglich, sie vom Gericht überprüfen zu lassen.
Heinrich Kemper