Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich – wurde doch ein nicht gerade kleines Bankunternehmen dazu verurteilt, Zahlungen an die Künstlersozialkasse abzuführen, weil es einen Werbespot mit einem bekannten Basketballspieler der Dallas Mavericks ausstrahlen liess und den Spieler fürstlich entlohnte. Nun ist der Basketspieler zwar definitiv ein Ballkünstler, aber deshalb noch lange kein Künstler i.S.d. KSVG, des Gesetzes über die Künstlersozialversicherung. Das ist aber für eine Zahlungspflicht unerheblich, zumal er im Werbespot gar nicht selbst punktete, sondern ein Kind hochhob, damit es den Ball in den Korb legen konnte. Das aber – so die KSK - ist eine abgabenpflichtige künstlerische Darstellung. Inzwischen liegt die Frage dem Bundessozialgericht vor, B 3 KR 19/06 R, ob auch Entgelte für die Nutzung eines Namens und Bildes einer Person zu Werbezwecken der Künstlersozialabgabe unterliegen.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe für alle Unternehmen, die derartige künstlerische Darstellungen und Leistungen z.B. zu Werbezwecken nutzen. Potentiell abgabepflichtige Auftraggeber und Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen werden zur Künstlersozialabgabe herangezogen, unterliegen insoweit der Meldepflicht an die KSK und werden bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung auch daraufhin überprüft, ob sie solche künstlerischen Leistungen in Anspruch genommen und entsprechende Zahlungen an die KSK geleistet haben.
Bärbel Recknagel
Heinrich Kemper
Weitere Infos in Kemper's Kolumne in Berlin dabei Nr. 5, "Künstlersozialabgabe - Was geht mich das an?"