Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Staatshaftungsrecht

Dieses Rechtsgebiet umfasst die Haftung staatlicher Organe fĂĽr ihre Beschäftigten, die in AusĂĽbung ihrer Tätigkeit Schäden verursachen. Grundsätzlich ist diese Haftung aus § 839 BGB verschuldensabhängig. Lediglich in Brandenburg, ThĂĽringen und Mecklenburg-Vorpommern gilt noch das DDR-Staatshaftungsgesetz, welches eine verschuldensunabhängige Haftung statuiert.
Die Haftung gilt für Schäden an absoluten Rechten wie Freiheit, Gesundheit und Eigentum und greift nur insoweit, als die obliegende Amtspflicht des Schutz des Geschädigten erfasst, d.h. die entsprechende Pflicht muss „drittgerichtet“ sein.

Das Staatshaftungsrecht ist trotz öffentlich-rechtlicher Bezüge Teil des zivilrechtlichen Haftungsrechts.