Cornelius-Winkler
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Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung des Urlaubes, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen ist und wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Abkaufen des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis geht nicht. Der Arbeitnehmer kann auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichten. Er kann ihn auch nicht auszahlen lassen. Derartige Vereinbarungen sind unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die versprochene Zahlung nicht einklagen, der Arbeitgeber kann sich gegen einen trotzdem erhobenen Urlaubsanspruch nicht verteidigen. Lediglich über den zusätzlichen Urlaub (mehr als 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage pro Jahr)  können die Parteien in der Regel disponieren.
Der Abgeltungsanspruch muss innerhalb des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Ist der Vorjahresurlaub übertragen worden, muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Abgeltungsanspruch bis spätestens 31.03. geltend gemacht werden, sonst verfällt er wie der Urlaubsanspruch selbst auch.
Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, entsteht ein Abgeltungsanspruch erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit !!
Bärbel Recknagel