Gemäß § 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) kann das Wohnungseigentum nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes gebildet werden. Es handelt sich um eine besondere Rechtsform, wonach entgegen den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches Sondereigentum an nur einem Teil eines Gebäudes gebildet werden kann. Das Wohnungseigentum ist nur als Sondereigentum an einer Wohnung möglich, wenn es im Zusammenhang mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück und am übrigen Gebäude gebildet wird (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Das Wohnungseigentum besteht also zwingend aus dem Sondereigentum und aus dem Miteigentumsanteil.
Lorraine Picaper