Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Sondereigentum

Sondereigentum ist die gekaufte Wohnung selbst.

Gemäß § 13 Abs. 1 WEG verwaltet jeder Eigentümer sein Sondereigentums selbst. Anders als die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums unterliegt die Verwaltung des Sondereigentums nicht der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Eingriffe in den Kernbereich des Sondereigentums können wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 306).

Lorraine Picaper