Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Gemeinschaftseigentum (WEG)

Rechtsanwältin Picaper

Das Gemeinschaftseigentum umfaßt die Bereiche des Hauses, die allen EIgentümer gemeinsam zur Verfügung stehen, z.B. die Treppenhäuser, ein gemeinschaftlich genutzter Dachboden oder Heizungsräume.
Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 – 25 WEG, dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 – 28 WEG und dem Verwaltungsbeirat nach Maßgabe des § 29 WEG, sofern ein solcher gewählt wurde. „Zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören alle Maßnahmen, die auf eine Änderung des bestehenden Zustandes in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzielen oder eine Geschäftsführung für die Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum darstellen“ (BGHZ 121, 22).
Zur Verwaltung gehören also nicht nur die Entscheidungen der Wohnungseigentümerversammlung, sondern auch tatsächliche Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums erfordert (BGH NJR 1999, 2108). Nicht mehr Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind der Gebrauch (§ 15 WEG) oder die Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum. Bauliche Veränderung und Wiederaufbau (§ 22 WEG) können ebenfalls Verwaltung sein. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die von der Versicherung gezahlte Brandversicherungssumme den Wiederaufbau des gemeinschaftlichen Eigentums vollständig finanziert.
Lorraine Picaper