Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Arbeitsschutz

Rechtsanwältin Recknagel

Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und sie vor Schäden durch eine fehlerhafte Betriebsorganisation, - ausstattung oder spezifische Gefahren soweit als möglich zu schützen. Neben der Generalnorm des § 618 BGB finden sich Regelungen hierzu insbesondere im Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die insbesondere den technischen Arbeitsschutz regeln. Im Arbeitssicherheitsgesetz finden sich Regelungen zu Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, d.h. neben den technischen Arbeitsschutz tritt der medizinischen Gesundheitsschutz. Dieser ist auch Grund für das Arbeitszeitgesetz, das der Überforderung der Arbeitnehmer durch zeitliche Inanspruchnahme entgegenwirken soll und z.B. für Nachtarbeiter auch regelmäßige medizinische Untersuchungen vorsieht.
Im Grundsatz muss der Arbeitsschutz den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und dem Stand der Technik entsprechen, soweit dies dem Arbeitgeber zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, hat ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze.
Schutzregelungen für besondere Personengruppen finden sich insbesondere im Mutterschutzgesetz, aber auch im SGB IX, Recht der Rehabilitiation und Teilhabe behinderter Menschen sowie dem Jugenarbeitsschutzgesetz.
Übrigens: bei Arbeitnehmerüberlassung besteht eine eigene Schutzpflicht des Entleihers, auch wenn dieser nicht Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer ist. Als in seinem Betrieb tätige unterfallen sie auch der gesetzlichen Unfallversicherung des Entleiherbetriebs.

siehe auch: Arbeitsschutzrecht
Bärbel Recknagel