Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Altersteilzeit

Rechtsanwalt Kemper

Sie sind Arbeitnehmer und wollen bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand bei geringen Einbußen bei der Rentenversicherung ihre Arbeitszeit zu reduzieren? Als Arbeitgeber suchen Sie nach Möglichkeiten des sozialverträglichen Personalabbaus? Sie wollen die Altersstruktur Ihres Betriebes verändern und Arbeitsplätze für junge Arbeitnehmer schaffen?
Nutzen Sie die Möglichkeiten des Altersteilzeitgesetzes  bzw. der entsprechenden Tarifverträge. Dort sind die Ansprüche für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Lebensalter (i.d.R. 60 Jahre) überschritten haben und die Möglichkeit für jüngere (i.d.R. ab 55 Jahren), einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen bzw. anzubieten, geregelt.
Die wöchentliche Arbeitszeit wird um die Hälfte reduziert. Entweder wird sie in der Hälfte der Zeit bis zur Verrentung geleistet, während in der zweiten Hälfte schon keine Arbeitsleistung mehr erbracht werden muss (sog. Blockmodell). Oder sie wird kontinuierlich für die verbleibende Zeit bis zur Regelaltersrente geleistet, sog. Teilzeitmodell.
Nach dem Altersteilzeitgesetz können Arbeitgeber, die den Aufstockungsbetrag zur Sozialversicherung leisten, bei Nachweis der Neubesetzung der freigewordenen Stelle die Leistungen erstattet bekommen.
Ob Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitangebot abgelehnt wurde, auch rückwirkend die Gewährung von Altersteilzeit durchsetzen können, ist noch immer nicht völlig geklärt, wird vom BAG aber unter bestimmten Voraussetzungen für möglich gehalten. In solchen Fällen sollte daher möglichst umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Heinrich Kemper