Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Berufsunfähigkeitsversicherung, private

Rechtsanwalt Cornelius-Winkler

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung bietet Schutz gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit in Form einer monatlich zu zahlenden Rente des Versicherers, wobei regelmäßig eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorausgesetzt wird. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, die isoliert oder als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung abgeschlossen werden kann, ist unverzichtbar für Selbständige, wichtig aber auch für Arbeitnehmer, weil die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung heute in diesem Bereich nicht mehr ausreichend sind. Bei der Auswahl des richtigen Versicherers sollte man die Hilfe eines Versicherungsmaklers und soweit es im Einzelfall um komplizierte rechtliche Fragen geht die Beratung eines einschlägig versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Ein reiner Preisvergleich ist nicht ausreichend, weil einige Versicherer Regelungen anbieten, die sich positiv von den Musterbedingungen des Gesamtverbandes des Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unterscheiden, manche aber auch hinter diese Bedingungen zurückfallen. So verzichten manche Versicherer auf die Verweisung auf einen Vergleichsberuf, bieten eine Dynamisierung der Versicherungsleistung an und verzichten bei Selbständigen auf eine Umorganisation des Arbeitsplatzes. Eine Liste empfehlenswerter Anbieter erhalten Sie auf der Seite www.bundderversicherten.de, diese Empfehlung ersetzt aber – insbesondere bei Selbständigen – keine genaue Risikoanalyse und keine individuelle Prüfung des Angebots.
Im Leistungsfall sollte man sich bei Regulierungsproblemen frühzeitig der Hilfe eines Fachanwalts für Versicherungsrecht bedienen, auch wenn eine Kostenerstattungspflicht des Versicherers erst ab Verzug oder ungerechtfertigter Leistungsablehnung besteht. Manche Versicherer versuchen, dass Leistungsanerkenntnis hinauszuzögern oder unzulässigerweise zu befristen. Gestritten wird in der Praxis ansonsten hauptsächlich über Falschangaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag und um die Zulässigkeit einer Verweisung auf einen vergleichbaren Beruf, den der Betroffene nach ärztlicher Meinung noch ausüben könnte.  Insbesondere zu den Gesundheitsfragen existiert eine umfangreiche Rechtsprechung, die von einer Nachfragepflicht des Versicherers bei unklaren Antworten ausgeht und grundsätzlich zugunsten des Versicherungsnehmers entscheidet, wenn dieser eine Erkrankung dem Versicherungsvertreter mitteilte, die dieser aber nicht in den Antrag aufgenommen hat.  
Joachim Cornelius-Winkler