Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Eichgesetz und Eichordnung für Wasser- und Wärmezähler

Rechtsanwältin Lorraine Picaper
Rechtsanwältin Lorraine Pichaper

Für Wärmezähler, Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler, die im Geschäftsleben, d. h. bei der Vermietung von Eigentumswohnungen und in selbstgenutzten Eigentumswohnungen eingesetzt werden, gelten die Eichfristen aus dem Eichgesetz i. V. mit der Eichordnung.

Es gelten folgende Eichfristen:
Wärmezahler und Warmwasserzähler: alle 5 Jahre
Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre

Da die Geräte zur Eichung ausgebaut werden müssen und auch nicht an Ort und Stelle geeicht werden können, werden die Geräte nach Ablauf der Eichfristen einfach durch neue ersetzt. Eine Verstoß gegen die Eichordnung kann eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR gegen den Eigentümer nach sich ziehen. Ein Verwalter, der die Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung auf die Eichfristen hingewiesen hat, haftet nicht für etwaige Folgen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, die Eichfristen nicht zu beachten. Auch kann dem Verwalter seitens der Behörde kein Bußgeld auferlegt werden. (Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom
14.03.2008 – 302 Owi – 90 Js 4536/07 – 241/07)
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der darauf abzielt die Eichfristen nicht einzuhalten, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist anfechtbar. Eine Betriebskostenabrechnung, die auf der Basis nicht fristgemäß geeichter Zähler erfolgte, kann vom Mieter nach überwiegend vertretener Ansicht zurückgewiesen werden. Er muss eine daraus entstehende Nachzahlung nicht leisten. Der Vermieter kann darauf hin alternativ nach Wohnfläche abrechnen, muss jedoch hinnehmen, dass der Mieter im Bereich der Heizkosten gem. § 12 Heizkostenverordnung ein Recht zur Kürzung des Betrages um 15 % hat. Beim Wasserverbrauch wird der pauschale Abzug von nur 15% als im Einzelfall zu niedrig abgelehnt. Denn im Unterschied dazu finde hier kein Grundverbrauch aus der allgemeinen Erwärmung des Gebäudes statt. Das Verbrauchsverhalten des Mieters wirkt sich unmittelbar aus (LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2001 -334 S 27/01).
Lorraine Picaper
Rechtsanwältin