Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Personalvertretungsgesetze

Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind die Personalräte die zuständige Mitarbeitervertretung. Ihnen obliegt die Vertretung aller Beschäftigten einer Dienststelle, d.h. der Arbeiter, Angestellten und Beamten. Im Gegensatz zum bundeseinheitlich geregelten Betriebsverfassungsgesetz gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nur für Bundesbedienstete. Die durch das föderalistische Prinzip der Bundesrepublik auch in ihrer Personalhoheit geschützten Länder haben eigene Landespersonalvertretungsgesetze. Diese gelten für die Landesbediensteten sowie die Beschäftigten in den Kommunen.
Die Landespersonalvertretungsgesetze unterscheiden sich z.T. deutlich. So kann der Personalrat im Lande Brandenburg über Rufbereitschaft mitbestimmen, im Landespersonalvertretungsgesetz Berlin ist dies nichtausdrücklich geregelt und deshalb umstritten. Dasselbe gilt für Befristungen.
Wie auch im BetrVG gibt es in den Personalvertretungsgesetzen echte Mitbestimmungstatbestände, wo die Zustimmung des Personalrates zur Maßnahme Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Daneben gibt  es Mitwirkungstatbestände, bei denen der Personalrat nur angehört werden muss. Berücksichtigt der Dienstherr Einwendungen nicht, muss er dies lediglich schriftlich begründen.
Streitigkeiten aus den Personalvertretungsgesetzen werden vor der Einigungsstelle oder dem Verwaltungsgericht ausgetragen.
Im Land Berlin ist eine ständige Einigungsstelle eingerichtet. Diese ist zuständig, wenn eine Einigung zwischen Dienstherr und Personalvertretung nicht erzielt werden kann. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht findet statt, wenn Mitbestimmungsrechte der Personalräte verletzt werden.
Bärbel Recknagel