Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Ãœberstunden/Mehrarbeit

Als Überstunden werden allgemein die Stunden bezeichnet, die ein Arbeitnehmer über seine individuell vereinbarte Zeit hinaus arbeitet. (Ausnahme: öffentlicher Dienst).
Mehrarbeit ist die Zeit, die über die gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeit hinaus gearbeitet wird.(Ausnahme: öffentlicher Dienst, hier sind die Begriffe quasi vertauscht).
Ãœberstunden sind grundsätzlich zu vergüten mit dem üblichen, auf eine Stunde entfallenden Arbeitsentgelt. Ob daneben Zuschläge zu zahlen sind, ergibt sich nur aus dem Arbeitsvertrag oder etwaigen Betriebsvereinbarungen. 
Soweit Tarifverträge zur Anwendung kommen, regeln diese üblicherweise Zuschläge für Mehrarbeit. 
Sollen die Überstunden/Mehrarbeit durch Freitzeit ausgeglichen werden, muss dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Sog. Überstundenpauschalierungen („Mit der gezahlten Vergütung sind alle Überstunden abgegolten.“) unterliegen der AGB-Kontrolle.
Voraussetzung für die Vergütungspflicht ist, daß der Arbeitgeber die Überstunden/Mehrarbeit angeordnet hat oder sie jedenfalls geduldet hat, d.h. er wusste, daß die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird und hat dies hingenommen. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer dies beweisen.
Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Überstunden/Mehrarbeit im betrieblichen Interesse abgeleistet werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.
Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser den Ãœberstunden zustimmen.
Für Beamte gilt die Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Zur Berücksichtigung von Überstunden bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall siehe BAG 5 AZR 296/00.
Heinrich Kemper