Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Ãœberlastungsanzeige

Hierbei handelt es sich um die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber, um bestimmte Missstände aufzuzeigen, die die Erbringung der Arbeitsleistung erschweren und Gefahrenquellen für den Arbeitnehmer und Dritte eröffnen.

Bei Erstellung einer Überlastungsanzeige, die ursprünglich aus dem Beamtenrecht kommt, erfüllt der Arbeitnehmer einerseits seine Mitteilungspflicht, andererseits hat sie Abmahnungscharakter. Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sowohl für ihre eigene Gesundheit und Sicherheit Sorge zu tragen als auch für die derjenigen Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Nach § 16 ArbSchG haben sie jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit oder einen Ausfall von Sicherungssystemen unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Mit der Überlastungsanzeige kann der Arbeitnehmer nachweisen, daß er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

Besondere Bedeutung kommt aus diesem Grund der Ãœberlastungsanzeige im Schadensfalle zu. Wird durch die Ãœberlastung eines Arbeitnehmers ein Schaden verursacht, zeigt die Ãœberlastungsanzeige die betrieblichen Ursachen auf und entlastet den Arbeitnehmer im Rahmen der von ihm zu tragenden Haftung, insbesondere im innerbetrieblichen Schadensausgleich.

Dementsprechend sollte die Überlastungsanzeige nach Möglichkeit nicht nur die Gefahrenquellen und die aktuelle Situation am Arbeitsplatz aufzeigen, sondern auch den Sollzustand. Dies ist besonders wichtig in sensiblen Bereichen wie etwa der Pflege, egal ob in der Kranken- oder Altenpflege. Hier besteht eine besonders große Gefahr für Gesund-heits- und Körperschäden der zu betreuenden Menschen und damit ein enormes Haftungspotential. Dies erschöpft sich nicht in einem Schadensersatz in Geld oder Schmerzensgeld, sondern kann je nach Schwere des Verschuldens auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Zugleich sollte man bedenken, daß auch bei Vorliegen einer Überlastungsanzeige der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgfältig zu erbringen hat. Dies gilt insbesondere bei übernommenen Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer zugesagt hat, diese zu erledigen. Weisungen, die man aus Zeitgründen nicht erfüllen kann, muss man sofort und ausdrücklich zurückweisen, um hier nicht in die Haftungsfalle zu geraten. Gegebenenfalls muss man Prioritäten setzen und diese im Zweifel auch begründen können.

Auch wenn das schriftliche Niederlegen von Arbeitshemmnissen und Gefahrenquellen Zeit und Nerven kostet, spätestens im Schadensfall hat sich diese Investition gelohnt.

siehe auch:
Arbeitnehmerhaftung
innerbetrieblicher Schadensausgleich

Bärbel Recknagel