Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Arbeitnehmerhaftung

Rechtsanwalt Kemper

Grundsätzlich hat jeder im Rechtsleben dafür einzustehen, dass übernommene Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Handelt man unsorgfältig, hat man daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Mangel an Sorgfalt wird als Fahrlässigkeit bezeichnet, wobei je nach Verschuldensgrad zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden wird. Diese Abstufung spielt insbesondere bei der Arbeitnehmerhaftung eine Rolle, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass aufgrund der dauernden Leistungserbringung Fehler unvermeidlich sind. Daher soll bei betrieblich veranlasster Tätigkeit, d.h. alles, was der Arbeitnehmer zur Erfüllung seines Arbeitsvertrages leistet, leichte Fahrlässigkeit keine Haftung nach sich ziehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit soll der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aufgeteilt werden. Etwaige Versicherungen bzw. das Fehlen derselben sind bei der Aufteilung ebenso zu berücksichtigen wie etwa betriebliche Ursachen, die den Schaden mitherbeigeführt haben.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll. Hier können aber Haftungsgrenzen aus Billigkeitsgründen gesetzt werden, etwa wenn ein besonders hoher Schaden zu einer dauerhaften Verschuldung des Arbeitnehmers führen würde.
Handelt jemand besonders riskant und nimmt dabei einen Schaden in Kauf, liegt in der Regel Vorsatz vor. Hier gibt es keine Haftungserleichterungen, sondern der Arbeitnehmer hat für den vollen Schaden einzustehen, erst recht natürlich, wenn der Schaden bewusst herbeigeführt wurde. Bei der Haftung bei bestehenden Versicherungen gilt nicht anderes.
Heinrich Kemper