Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Urlaub (arbeitsrechtlich)

Jeder Arbeitnehmer, aber auch arbeitnehmerähnliche Personen, hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Dieser gesetzliche Anspruch kann auch durch Tarifverträge nicht unterschritten werden, abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind ohne weiteres nichtig. Der Arbeitnehmer kann auf den Urlaub auch nicht verzichten, er kann ihn nur verfallen lassen. Auszahlung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich. Kann der Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden, so wird er ins Folgejahr übertragen. Dann muss er allerdings bis 31.03. angetreten werden, sonst verfällt er ersatzlos. Hat der Arbeitnehmer den Urlaub gefordert, konnte ihn aber wegen betrieblichen Gründen nicht antreten, hat er einen Ersatzanspruch, der nicht verfällt.

Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt werden. (Ausnahme: Branchen mit Sozialkassen)

 Bärbel Recknagel