Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Landesgleichstellungsgesetze

Rechtsanwältin Recknagel

Sucht Mensch mit diesem Begriff im Internet, kommt eine lange Liste: Nicht nur die Gesetze mit den komplizierten Namen wie etwa "Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg", sondern auch das Gesetz über die "Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung" im Land Berlin oder das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Brandenburg".
Die Begriffsverwirrung ist komplett. Allen Gesetzen gemeinsam ist: es geht um gesellschaftlich erlebte Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechts oder der Behinderung. Beide zu beseitigen ist erklärtes Staatsziel und in der Verfassung postuliert.
Hier soll der Blick auf die Gleichstellung von Männern und Frauen im Erwerbsleben gerichtet werden. Ohne die Verwirrung beseitigen zu können, sei erwähnt, dass die (relativen) Fortschritte in der "Frauenfrage" politisch engagierte Frauen zu der Einschätzung brachten, daß der Begriff der "Gleichberechtigung der Frauen" zu kurz greift. Vielmehr soll bei anerkannt unterschiedlicher Ausgangsbasis (der "kleine Unterschied") gleiche Teilhabe und vergleichbare Möglichkeiten insbesondere im Erwerbsleben gewährleistet sein, wofür der Begriff der Gleichstellung geprägt wurde.
Und weil nun Staatsziele eben nur den Staat verpflichten, nicht aber Private, stellen die Landesgleichstellungsgesetze die Umsetzung dieses Ziels im Bereich der Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst dar und haben mit den Frauenvertreterinnen und Gleichstellungsbeauftragten zugleich Einrichtungen geschaffen, die die Umsetzung in der Dienststelle überwachen und fördern.
Die privaten Arbeitgeber haben ihren Beitrag zu leisten, in dem sie sich an den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandungsgesetzes (AGG) zu orientieren haben.
Bärbel Recknagel