Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Tarifvertrag

Tarifverträge gibt es als Flächentarifverträge und als Haus-/Firmentarifverträge.
Flächentarifverträge werden zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden für ein bestimmtes Tarifgebiet abgeschlossen, zumeist für bestimmte Bundesländer.
Haus- oder Firmentarifverträge werden mit einzelnen Arbeitgebern oder mit den Verbänden für einzelne Arbeitgeber abgeschlossen. Sie werden zunehmend häufiger.
Alle Tarifverträge enthalten in der Regel einen normativen Teil, der die Arbeitsbedingungen der Tarifgebundenen regelt. Dies sind Regelungen, die den Abschuß des Arbeitsvertrages, Inhalt und Durchführung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung desselben betreffen. Teilweise enthalten sie auch betriebliche Regelungen (etwa ein betriebsübergreifendes Rauchverbot in gefährdeten Betrieben) oder betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, mit denen die Rechte des Betriebsrates ausgeweitet werden.
Diese Regelungen wirken wie Gesetze auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifgebundenen ein und sind grundsätzlich vorrangig vor den arbeitsvertraglichen Regelungen, soweit diese nicht günstiger sind.
Beispiel 1:  Im Arbeitsvertrag sind 30 Urlaubstage vorgesehen, der Tarifvertrag enthält nur 27: Es gilt der Arbeitsvertrag.
Beispiel 2:  Der Arbeitsvertrag enthält nur 25 Urlaubstage – der Tarifvertrag gilt vorrangig, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 27 Tage.
Dieser Vorrang ist besonders wichtig in Bereichen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Ist die Laufzeit eines Tarifvertrages beendet oder wurde er gekündigt, wirken die o.g. Regelungen nach, bis eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird kein neuer Tarifvertrag geschlossen, kann auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung diese Nachwirkung beseitigen.
Nichttarifgebundene können den Tarifvertrag durch Bezugnahmeklausel zum Inhalt des Arbeitsvertrages machen.
Weiterer Regelungsinhalt des Tarifvertrags sind Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien über Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten. Diese sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen.
Bärbel Recknagel