Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Arbeitsunfähigkeit

Wer wegen einer Krankheit außerstande ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen ist, arbeitsunfähig.
Arbeitnehmer, deren Arbeitverhältnis länger als vier Wochen besteht, haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Werktage andauert muss ein ärztlicher Nachweis erbracht werden. Bis dieser vorliegt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Ebenso kann er  die Zahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung verschuldet hat, z.B. eine Schlägerei angezettelt hat.
Der Arzt muss untersuchen, 1. ob eine Krankheit vorliegt und 2. ob der Betreffende deswegen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann. Dies ist gegeben, wenn die Arbeit nicht aufgenommen werden kann, ohne daß sich der Zustand verschlechtert oder die Heilung verzögert wird. Dabei wird angenommen, daß die Ärzte diese Anforderungen kennen. Deshalb kommt der ärztlichen Bescheinigung ein hoher Beweiswert zu, der nur durch aussagekräftige Tatsachen erschüttert werden kann. Dies liegt vor, wenn beispielsweise ein arbeitsunfähiger Bauarbeiter beobachtet wird, wie er Arbeiten an seinem Eigenheim ausführt. Der bloße Besuch eines Cafés hingegen reicht nicht aus, um das ärztliche Attest zu erschüttern.
Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland muss die Arbeitsunfähigkeit auf dem kürzesten Weg angezeigt und ebenfalls durch ein Attest belegt werden.
Nicht zu verwechseln sind die Meldung der Arbeitsunfähigkeit (Mitteilung, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können) und deren Nachweis (durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
Die Meldung muss immer unverzüglich erfolgen, um dem Arbeitgeber baldmöglichst die Möglichkeit zu geben, den Ausfall durch geeignete Maßnahmen zu überbrücken.
Heinrich Kemper
 

Rechtsanwalt Kemper