Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Arbeitnehmererfindung

Arbeitnehmererfindungen machen etwa 80% aller Erfindungen in Deutschland aus. Dabei handelt es sich nach der Definition des Arbeitnehmererfindungsgesetzes um solche Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Sie müssen patent- oder gebrauchsmusterfähig sein.
Diese Erfindungen stehen dem Arbeitgeber zu. Er kann sie aber auch freigeben. Gibt er sie nicht innerhalb von drei Monaten frei, sind sie zu vergüten. Diese Regelung aus der Modernisierung des Marken- und Patentrechts löst das früher sehr komplizierte Verfahren der Inanspruchnahme ab.
Bärbel Recknagel