Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Aufhebungsvertrag

Rechtsanwalt Kemper

Ist ein Aufhebungsvertrag erstmal unterschrieben, ist das Ende des Arbeitsverhältnisses fast unabwendbar. Für den Arbeitgeber eine glückliche Situation. Für den Arbeitnehmer, auch wenn er sich betrogen fühlt – und dies möglicherweise zu recht – sind die juristischen Hilfen in einer solchen Situation äußerst begrenzt.
Ein Beispiel: Der Arbeitgeber droht wegen einer Vertragsverletzung mit einer fristlosen Kündigung an und beschreibt in blühenden Worten deren Konsequenzen. Der Arbeitnehmer, der sich nichts zu schulden kommen ließ, ist zutiefst gekränkt und wütend, dass der Chef ihm so was zutraut. Was aber, wenn nicht zu beweisen ist, dass man nichts getan hat? Was, wenn die Kollegen anfangen zu reden? Was, wenn man tatsächlich mal einen Fehler macht? Die Zukunft im Betrieb scheint grau und öde.
Einlenkend, murmelt der Vorgesetzte was von „früher mal ein guter Mitarbeiter“, „man weiß ja, wie schwer es ist, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, vor allem, wenn man schon mal den eigenen Arbeitgeber verklagt hat“ und „man ist ja kein Unmensch“, kurz: er bietet als „schmerzlose“ Alternative den Aufhebungsvertrag an, ohne sich der möglichen gravierenden sozialrechtlichen Folgen bewusst zu sein.
Entgegenkommenderweise erst zum Monatsende, „dann steht im Zeugnis nicht so ein krummes Datum, da weiss ja jeder gleich ….“ Und weil der Arbeitnehmer mit Abschluß des Vertrages eine Kündigung (und einen sich anschließenden Kündigungsschutzprozess) vermeidet, gibt es auch noch eine kleine Abfindung. Ist doch vernünftig, oder etwa nicht?
Der Aufhebungsvertrag kann für den Arbeitnehmer sozialrechtliche Konsequenzen (Sperrzeit, Ruhen, Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs) haben, die bedacht werden wollen - bevor der Vertrag unterschrieben wird!
Heinrich Kemper