Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Kündigungsschutzklage

Rechtsanwältin Recknagel

Die Kündigungsschutzklage ist der Antrag an das Arbeitsgericht, die Unwirksamkeit einer bestimmten, genau mit Datum zu bezeichnenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber festzustellen. Diese Feststellung führt zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Klage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Unwirksamkeit einer Kündigung wird z.B. festgestellt, wenn
- keine rechtsgültige Unterschrift durch den Arbeitgeber geleistet wurde,
- der Erklärende nicht zur Kündigung bevollmächtigt war und dies unverzüglich gerügt wird,
- die Kündigung – in seltenen Fällen – gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstößt
oder
- ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat nicht oder nicht richtig angehört wurde.
Bestand das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs ununterbrochen länger als 6 Monate, wird die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft. Diese kann fehlen
- wenn ein Kündigungsgrund fehlt oder nicht bewiesen werden kann
- wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben ist im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers
- wenn bei der Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine fehlerhafte Sozialauswahl vorgenommen wurde.
Bei der außerordentlichen Kündigung wird geprüft, ob ein wichtiger Grund vorlag, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt worden ist.
Bärbel Recknagel