Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Schönheitsreparaturen

Zu den Schönheitsreparaturen zählen

  • streichen, tapezieren und kalken von Wänden und Decken
  • streichen von Fußböden
  • streichen von Heizkörpern und -rohren
  • streichen der Innenseiten von Außentüren und Fenstern
  • streichen von Scheuerleisten
  • streichen von Leitungen, die über Putz liegen
  • schließen von Dübellöchern

Führt der Mieter Schönheitsreparaturen selbst durch oder beauftragt er Handwerker damit, müssen die Arbeiten fachgerecht mindestens in "mittlerer Art und Güte" ( § 243 BGB) erfolgen. Entscheidend für die Qualität ist dabei neben den handwerklichen Fähigkeiten des Ausführenden die Wahl der richtigen Farben, Lacke und Tapeten.
Ãœblicherweise werden in Mietverträgen regelmäßige Schönheitsreparaturen während der Mietzeit verlangt. Für die verschiedenen Räume der Wohnung werden Fristen festgelegt, innerhalb derer die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden sollen. Aber selbst wenn die üblichen Fristen von 3, 5 und 7 Jahren im Mietvertrag festgeschrieben werden, sind sie nicht unbedingt bindend. Denn im Grundsatz sollen Schönheitsreparaturen nur dann ausgeführt werden, wenn die Räume unansehnlich geworden sind - es muss also immer der Einzelfall betrachtet werden. Daher hat der BGH "starre" Fristen für unwirksam erklärt.
In letzter Zeit ist zu beobachten, dass Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften ihre Mieter zu Mietvertragergänzungen hinsichtlich der Übernahme der Schönheitsreparaturen "drängen". Der Grund dafür ist, dass die Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist. Der Mieter ist nicht verpflichtet, eine solche Änderung zu unterschreiben.Die Vermieter drohen in solchen Fällen damit, dass sie bei der nächsten Mieterhöhung einen Schönheitsreparaturenzuschlag fordern werden. Da die Rechtslage zu dieser Problematik noch nicht eindeutig geklärt ist, sollte der Mieter überlegen seinem Vermieter einen eigenen Änderungsvorschlag zu unterbreiten. Dieser sollte mit einem Anwalt besprochen werden