Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht enthält spezielle Vorschriften im Straf- und Strafprozessrecht (Jugendgerichtsgesetz) für Täter, die zum Zeitpunkt der Tat zwar das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Der Gesetzgeber legt in diesen Vorschriften die Erkenntnis zugrunde, dass Jugendliche (14 bis 17 Jahre) nur insoweit verantwortlich für ihre Taten sein können, wie sie ihrer Entwicklung nach die erforderliche Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit besaßen. Bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) wird grundsätzlich von der vollen Verantwortlichkeit ausgegangen. Das Gericht kann jedoch im Einzelfall das Jugendstrafrecht anwenden, wenn der Täter nach seinem Reifegrad oder der Art seiner Tat einem Jugendlichen gleichzustellen ist.
Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist die Jugendstraftat in erster Linie durch Erziehungsmaßregeln (z.B. Aufnahme einer Berufsausbildung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskur, Täter-Opfer-Ausgleich) zu ahnden. Reichen derartige Maßnahmen nicht aus, können auch sog. Zuchtmittel (Erteilung von Auflagen wie Schadenswiedergutmachung, Jugendarrest) angewandt werden. Die Freiheitsstrafe für Jugendliche (Jugendstrafe) ist im Jugendstrafrecht nur die ultima ratio (= letztes Mittel, wenn alles andere versagt) und wird bei schädlichen Neigungen oder bei besonders schwerer Tatschuld verhängt.
Auch das Jugendstrafverfahren soll dem Gedanken der Erziehung des Jugendlichen Rechnung tragen und weicht daher erheblich vom allgemeinen Strafprozess ab. So wirkt am Prozess die Jugendgerichtshilfe mit, um die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Gesetzliche Vertreter und Erziehungsberechtigte haben ein Recht auf Anhörung und die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Zudem ist das Rechtsmittelverfahren eingeschränkt um die strafrechtlichen Folgen der Tat möglichst bald wirksam werden zu lassen.
Die Vorschriften des Jugendstrafverfahren gelten grundsätzlich auch im Verfahren gegen Heranwachsende.
Das Jugendstrafrecht ist Teil der Arbeit der Kanzlei Hube.