Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Transferkurzarbeitergeld

Rechtsanwalt Kemper

Nach § 216 b SGB III können Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze durch eine Betriebsänderung weggefallen sind, bei der Teilnahme an Weiterqualifizierungmaßnahmen Transferkurzarbeitergeld beziehen. Hier muss die Betriebsänderung der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden, die die Voraussetzungen prüft. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie groß der Betrieb ist und ob es einen Betriebsrat gibt. Entscheidend ist lediglich, ob Personalanpassungsmaßnahmen durchgeführt werden, die zu Nachteilen für erhebliche Teile der Belegschaft führen.Ist dies der Fall, werden die Aussichten der einzelne Arbeitnehmer auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geprüft. Bestehen diese, werden die Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieb beendet und befristete Arbeitsverträge mit einer Transfer- oder Qualifizierungsgesellschaft geschlossen. Auch diese wird daraufhin überprüft, ob sie Gewähr dafür bietet, dass die Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Qualitätsmanagements durchgeführt werden.
Heinrich Kemper