Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Versicherung an Eides statt

Die Versicherung an Eides statt (eidesstattliche Erklärung) ist ein Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 I ZPO. Dies ist eine erleichterte Beweisführung durch schriftliche Erkärung durch den Antragssteller. Sie ist insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Bedeutung.

Heinrich Kemper