Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Entgeltfortzahlung

Rechtsanwältin Recknagel

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kennt jeder. Gesetzlich gibt es aber weitere Regelungen, wann der Arbeitgeber Entgelt zahlen muss, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Diese Tatbestände werden unter dem Begriff der Entgeltfortzahlung zusammengefasst. Die wichtigsten Fälle sind
 -   bei Krankheit des Kindes, bei Wahrnehmung von Ehrenämter o.ä. Gründen persönlicher Verhinderung § 616 BGB. Dessen Geltung kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In Tarifverträgen finden sich häufig Regelungen, z.B. kann sich der Arbeitnehmer nach BAT bei Geburt des eigenen Kindes zwei Tage bezahlt freistellen lassen.
- der Annahmeverzug des Arbeitgebers. Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht an, z.B. wegen Auftragsmangel, muss er trotzdem zahlen. Erklärt er eine Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, muss er für die Zeit, die er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, die Vergütung nachzahlen.
-  die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, § 2 EFZG
-    die Entgeltfortzahlung in Krankheitsfällen, die nach vierwöchigem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu leisten ist und bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung pro Krankheit und Jahr führen kann, § 3 ff. EFZG. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer unverzüglich die Erkrankung mitteilen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, den Ausfall der Arbeitsleistung zu kompensieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am folgenden Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, solange die Bescheinigung nicht vorgelegt ist. Er kann auch eine frühere Vorlage verlangen, sowohl in begründeten Einzelfällen als auch als generelle Regelung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag.
- die Zahlung von Entgelt bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz.
- Strenggenommen ist auch die Zahlung von Urlaubsentgelt Entgeltfortzahlung.
Bärbel Recknagel