Cornelius-Winkler Hube
Kemper Picaper Recknagel

Mieterhöhung



Rechtsanwältin Briesenick

Bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem qualifizierten Mietspiegel ist dieser der Mieterhöhung beizufügen. Die Mitteilung des maßgeblichen Mietspiegelfeldes reicht nicht aus. Fehlt die Beifügung des Mietspiegels, ist die Mieterhöhung formal unwirksam.
Sibylle Briesenick