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Inkassokosten



Rechtsanwalt Kemper

Sie haben einen Brief von einem Inkassobüro bekommen? Keine Panik!
In Ruhe durchlesen und prüfen:
-          wer ist Gläubiger der Hauptforderung?
-          Was ist Gegenstand der Hauptforderung?
-          Haben Sie den Artikel oder die Leistung tatsächlich erhalten?
-          Lagen Mängel vor?
-          Haben Sie Einwände gegen die Hauptforderung erhoben?
-          Ist eine ordnungsgemäße Rechnung zugegangen?

Kommen Sie nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Hauptforderung berechtigt ist, prüfen Sie die Zinsen.
-          wann war die Rechnung fällig?
-          Sind die Zinsen korrekt berechnet?

Die Fälligkeit richtet sich nach den Angaben in der Rechnung. Beachten Sie, dass gesetzlich nach 30 Tagen der sogenannte Verzug eintritt. Bei Verbrauchern (=Privatleute) gilt dies allerdings nur, wenn sie darauf hingewiesen wurden. Ab diesem Tag muss eingetretener Schaden ersetzt werden.

Dazu gehören auch Verzugszinsen. Wenn es keine Vereinbarung zu den Zinsen gibt oder der Gläubiger einen konkreten Zinsschaden nachweist, gilt bei Geschäften von Verbrauchern der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich. Höhere Zinsen sind ohne Vereinbarung  oder konkreten Nachweis nicht geschuldet.

Die Inkassokosten können Teil des Verzugsschadens sein. Der Gläubiger darf ein Inkassobüro beauftragen, wenn er damit rechnen darf, dass Sie die Forderung dann begleichen werden. Dabei dürfen aber wegen der Schadensminimierungspflicht die Inkassokosten nicht höher sein als die eines vergleichbaren Rechtsanwaltes.

Haben Sie berechtigte Einwände gegen die Forderungen, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Kosten müssen dann i.d.R. erstattet werden, wenn Sie mit einer unberechtigten Forderung überzogen werden.

Heinrich Kemper

siehe auch Kemper's Kolumne in Berlin dabei, "Der Inkassoschock"