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Rechtsanwalt Kemper |
Ein Zauberwort, das den Bedürfnissen insbesondere von Betrieben mit wechselnder Auslastung entgegenkommt. Doch wie macht man’s richtig? Vereinbart man eine Teilzeitarbeit, muss man darauf achten, daß etwaige regelmäßige Arbeitszeitverlängerungen nicht mehr als 20% des Volumens überschreiten, sonst ändert sich die „individuelle regelmäßige Arbeitszeit“. Vereinbart man Vollzeitarbeit, ist vielleicht nicht immer eine Auslastung gegeben, so daß „Leerlauf“ entsteht, der nicht nur kostet, sondern auch unzufrieden macht.
Erster und unvermeidbarer Schritt ist die Gestaltung des Arbeitsvertrages. Abdeckung von Arbeitsspitzen mit Aushilfen und Teilzeitkräften, Einrichtung von Arbeitszeitkonten und gestaffelte Arbeitszeit zu Zeiträumen mit hoher Auslastung können hier Möglichkeiten schaffen, Schwankungen in der Auslastung auszugleichen.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, können unmittelbar durch Betriebsvereinbarungen Arbeitszeitregelungen getroffen werden, die einerseits dem Arbeitnehmer eine gewisse Zeitsouveränität einräumen, andererseits dem Arbeitgeber Instrumente an die Hand geben, die Arbeitszeit zu verträglichen Konditionen zu flexibilisieren.
Heinrich Kemper