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Rechtsanwältin Recknagel |
Die vom Arbeitgeber zu erbringende Gegenleistung für die Arbeitsleistung als solche ist notwendiger Bestandteil des Arbeitsvertrages. Diese ist unwiderruflich und stets in vertraglich vereinbarter Höhe zu zahlen. Einseitige Abzüge durch den Arbeitgeber, z.B. für Minderleistungen sind nicht möglich, der Arbeitnehmer schuldet in der Regel nur die Erbringung der Leistung, nicht einen bestimmten Arbeitserfolg (Ausnahme: echter Leistungslohn, Akkord).
Dieses Arbeitsentgelt wird auch bezeichnet als Gehalt (bei Angestellten), Lohn (bei Arbeitern), Vergütung. Zu diesem Arbeitsentgelt gehören auch Zulagen und Zuschläge, die verbindlich in Tarif- und Arbeitsverträgen geregelt sind, und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt de Zahlung an. So ist das 13. Monatsgehalt echtes Arbeitsentgelt, das in jedem Monat zeitanteilig verdient wird, aber erst zum Jahresende ausgezahlt wird.
Davon zu trennen sind die sog. Gratifikationen, d.h. Leistungen des Arbeitgebers aus anderen Gründen, beispielsweise zur Honorierung der Betriebstreue, Prämien für eine besonders schnelle Auftragsbearbeitung, Anwesenheitsprämien zur Senkung des Krankenstandes oder auch die Nichtraucherprämie, die einen Anreiz bieten soll, das Rauchen aufzugeben. Sie werden im Arbeitsvertrag vereinbart oder einseitig durch den Arbeitgeber zugesagt (Gesamtzusage) oder ohne weitere Erklärung einfach gezahlt. Leistet der Arbeitgeber mehrfach, kann eine betriebliche Übung entstehen.
Derartige Vergütungsbestandteile, wie z.B. das Weihnachtsgeld, können im Arbeitsvertrag mit Bedingungen versehen sein oder sogar widerruflich ausgestaltet sein. Der Arbeitgeber, der z.B. solche Sonderzahlungen von seiner wirtschaftlichen Situation abhängig machen will, kann sich vorbehalten, die Leistung zu widerrufen. Solche Vereinbarungen in Formulararbeitsverträgen unterliegen der gerichtlichen AGB-Kontrolle und müssen klar und eindeutig formuliert sein.
Bärbel Recknagel