Cornelius-Winkler Hube
Kemper Picaper Recknagel

AGB-Kontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen spielen im Geschäftsleben eine große Rolle. Sie begegnen uns in vielen Lebensbereichen. Ein prominentes Beispiel für eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist der Hinweis „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen“, der uns etwa bei einem Restaurantbesuch darauf aufmerksam machen soll, dass der Restaurantbetreiber im Falle des Verlustes nicht für etwaige Schadensersatzansprüche aufkommen will.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind beliebt – denn Allgemeine Geschäftsbedingungen bringen dem Verwender wirtschaftliche Vorteile: Er muss die Bedingungen, zu denen der Vertrag geschlossen werden soll, nicht mit jedem Kunden in allen Einzelheiten aushandeln und kann so in kurzer Zeit eine Vielzahl von Verträgen schließen. Überhaupt ermöglichen Allgemeine Geschäftsbedingungen die praktikable  Abwicklung von Massengeschäften. Aus diesen Gründen lässt das BGB, dem das Vertragsmodell des ausgehandelten und gemeinsam ausgestalteten Vertrages zu Grunde liegt, die vertragliche Gestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu.
Den genannten Vorteilen für den Verwender stehen aber häufig Nachteile auf Seiten der Kunden gegenüber. Wer möchte schon leer ausgehen, wenn der Restaurantbetreiber die Garderobe seines Gastes so sorglos verwahrt hat, dass sie gestohlen werden konnte und sich anschließend auf seinen Hinweis beruft, dass für Garderobe keine Haftung übernommen werde? Dann stünde er schlechter als er ohne den Haftungsausschluss gestanden hätte. Wäre dem Restaurantbetreiber zumindest Fahrlässigkeit bei der Verwahrung vorzuwerfen, so hätte der Gast zumindest einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen diesen (vgl. § 276 BGB, wonach der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat). Selbst wenn aber eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der zu Lasten des Kunden von gesetzlichen Regelungen abgewichen wird, wirksam sein sollte und der Gast deswegen keine Ansprüche gegen den Restaurantbetreiber hat, so hatte er keine Möglichkeit, den Vertrag über die Verwahrung seiner Garderobe zu seinen Gunsten zu gestalten, da die Bedingungen („keine Haftung“) bereits einseitig durch den Restaurantbetreiber im Vorhinein festgelegt waren. Verschärfend kommt hinzu, dass der Kunde häufig mit solchen von ihm nicht beeinflussbaren Bedingungen einverstanden sein muss, weil er auf die Leistung des Verwenders angewiesen ist.
Das BGB begegnet dieser Störung der privatautonomen, d. h. gleichberechtigten Gestaltung der Vertragsbedingungen, indem es Allgemeine Geschäftsbedingungen v. a. einer weitergehenden Zulässigkeitskontrolle ihres Inhaltes unterwirft (§§ 307 ff. BGB), als dies bei gleichberechtigt ausgehandelten Verträgen der Fall ist. Zudem schützt es den Verwendungsgegner, indem es bestimmte Anforderungen an die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (z. B. § 305 Abs. 2 BGB) sowie hohe Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit ihrer Abfassung stellt. Insofern ist die inhaltliche und sprachliche Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen stark reglementiert. Dies erklärt zugleich die hohe Fehleranfälligkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Diese Fehleranfälligkeit zeigt sich bereits an der als Eingangsbeispiel gewählten Allgemeinen Geschäftsbedingung: „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.“ Diese Bestimmung ist ihrem Inhalt nach unwirksam, da gemäß § 309 Nr. 7 b BGB die Haftung nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Zulässigerweise hätte der Verwender seinen Haftungsausschluss auf einfache Fahrlässigkeit beschränken müssen. Dass er dies möglicherweise gewollt hat, ist unbeachtlich, da Auslegungszweifel zu seinen Lasten gehen (§ 305 c Abs. 2 BGB). Auch eine Reduzierung der Klausel auf einen zulässigen Inhalt (Ausschluss der Haftung nur für einfache Fahrlässigkeit) kommt nicht in Betracht (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).
Golo Henseler, wissenschaftlicher Mitarbeiter Kemper & Kollegen