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Rechtsanwältin Recknagel |
Formulararbeitsverträge sind der Vertragskontrolle nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) unterworfen, wenn sie nicht ausnahmsweise vom Arbeitnehmer vorgeschlagen werden.
Benutzt der Arbeitgeber ein Vertragsformular, handelt es sich um AGBs, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein selbstgemachtes Formular handelt oder um ein Musterformular von dritter Seite. Dabei wird in einem ersten Schritt geprüft, ob gegen ein Klauselverbot aus den §§ 308 oder 309 BGB verstoßen wird. So sind z.B. Widerrufsvorbehalte bei freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers an § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Diese sind verboten, wenn es sich bei den Zahlungen um echtes Arbeitsentgelt handelt, beispielsweise eine „Leistungszulage“, für die keine besonderen Bedingungen formuliert sind.
Bei der Prüfung sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu beachten. Daher greifen die Klauselverbote nicht zwingend. So ist eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit beispielsweise grundsätzlich zulässig, obwohl in § 309 Ziffer 6 BGB ein Klauselverbot enthalten ist. Aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechtes, weil der Arbeitgeber die Ableistung der Arbeit nicht vollstrecken kann, darf eine solche Regelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Da aber in einem dritten Schritt geprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden, kann eine Vertragsstrafenregelung wegen ihrer Höhe nach § 307 BGB unwirksam sein.
Bei der AGB-Kontrolle ist kein Raum für eine Vertragsanpassung, die Klausel ist unwirksam und wird auch nicht insoweit aufrechterhalten, als sie zulässig wäre.
Da der Arbeitnehmer als Verbraucher angesehen wird, kann auch ein nur einmal verwendetes Formular AGBs sein, hier sind die besonderen Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen.
siehe auch: Arbeitsvertrag
Bärbel Recknagel