Cornelius-Winkler Hube
Kemper Picaper Recknagel

Zuwendungsrecht

Hier sind finanzielle Unterstützungen durch die öffentliche Hand an Dritte geregelt, deren Leistungserbringung  (auch) im Interesse des Zuwendungsgebers liegt. Charakteristisch für Zuwendungen ist, dass der Dritte keinen Rechtsanspruch auf die Ausreichung hat.
Der Zuwendungszweck ist einzuhalten, werden Mittel zweckentfremdet, sind sie zurückzuzahlen und regelmäßig zu verzinsen.
Als Teil des Verwaltungsrechts wird das Zuwendungsrecht z.Zt. durch die Kanzlei Kemper & Kollegen, Rechtsanwältin Recknagel, betreut.

Antrag, Ablehnung, begünstigender Verwaltungsakt, Bewilligung, Rücknahme, Vertrauensschutz, Verwendungsnachweis, Widerruf, Zweckverfolgung, Zweckentfremdung, Zinsen