Cornelius-Winkler Hube
Kemper Picaper Recknagel

Kanzlei für Straf- und Jugendstrafrecht, Verkehrsrecht

Boris Hube

Rechtsanwalt

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RECHT Interessantes:


06.12.2011
Grobe Fahrlässigkeit bei Bedienung eines Navigationsgerätes während der Fahrt
Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass die Bedienung eines Navigationsgerätes durch den Kraftfahrzeugführer während der Fahrt grob fahrlässig ist und bei einem hierdurch verursachten Unfall die Versicherung für den Schaden nicht haftet, sondern der Unfallverursacher selbst. In dem zu entscheidenden Fall fuhr der betroffene Fahrer auf einen vorausfahrenden PKW auf, als er sein Navigationsgerät bediente. In dem Rechtsstreit mit einer Versicherung berief er sich darauf, dass die Bedienung eines im Fahrzeug rechtmäßig installierten Geräts während der Fahrt nicht fahrlässig sein könne. Das Gericht hielt entgegen, dass allein die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Geräts nicht die jederzeitige Nutzung erlaubt. Auch das Bedienen anderer Geräte im Fahrzeug (bspw. das Einstellen eines Autoradios) kann ebenso grob fahrlässig sein, wenn hierdurch die Aufmerksamkeit des Fahrers in der Weise beeinträchtigt ist, dass er das konkrete Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann (LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2009 Az. 6 O 32/09).




18.11.2011
Auch bei Verstoß gegen Rechtsfahrgebot Vorfahrt bei Grundstücksausfahrt
Der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auf einer Straße beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem auf der linken Seite der Straße liegenden Grundstück in die entgegengesetzte Fahrbahnrichtung nach rechts einfahrenden Kraftfahrzeugführers, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall kam es in Höhe der links gelegenen Ausfahrt zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Der BGH entschied, dass das Verschulden des Einfahrenden so erheblich überwiege, dass es den Verursachungsanteil des gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Kraftfahrzeugführers vollständig zurücktreten lassen. (BGH Urteil vom 20.9.2011, AZ. VI ZR 282/10).




14.11.2011
Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO begründen keine Wartepflicht bei Radfahrern.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, nicht dem Schutz des § 26 Abs. 1 StVO genießen und ihrerseits verbotswidrig handelnden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerüberwegs schieben. Der betroffene Kraftfahrzeugführer beging damit keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 1, Abs. 2, 26 Abs. 1, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG und konnte mithin nicht zu einem Bußgeld herangezogen werden. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.1998, Az. 5 Ss (OWi) 39/98 -(OWi) 40/98 I).




07.11.2011
Im Kreuzungsbereich abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass Fahrzeuge, die im 5 m Kreuzungsbereich geparkt werden und hierdurch zur Sichtbehinderung im Einmündungsbereich beitragen, durch die zuständigen Behörden abgeschleppt werden können (VG Aachen, Urteil vom 05.07.2010, Az. 6 K 512/08).